Artikel 1NameDie Fachgruppe „Grundrechte und interdisziplinärer Austausch“ ist eine der Fachgruppen innerhalb der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter. Artikel 2Zweck, Aufgabe und AnliegenZweck der Fachgruppe ist es, die in § 3 der Satzungen der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter genannten Zwecke für den Wirkungsbereich der Fachgruppe (Grundrechte, interdisziplinärer Austausch) umzusetzen: (1) Menschenrechte und Grundfreiheiten bilden die Basis des demokratischen Rechtsstaates. Zentrales Anliegen dieser Fachgruppe ist die Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Grundrechte, wie sie sich aus der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948, dem österreichischen Verfassungsrecht, dem Rechtsbestand der Europäischen Union, den gemeinsamen Verfassungstraditionen Europas und internationalen Verpflichtungen ergeben, so insbesondere aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Europäischen Union und dem Europarat beschlossenen Grundrechts- und Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (2) Die Arbeit der Fachgruppe erfolgt wesentlich aus der Verantwortung, die sich für die österreichische Justiz aus den Erfahrungen des Nationalsozialismus ergibt, insbesondere aus der Erkenntnis, dass der Justizapparat die Verbrechen des Nationalsozialismus gedeckt, ermöglicht und befördert hat. Ziel der Fachgruppe ist die Verhinderung des Entstehens jedweder autoritärer Staatsform sowie das Aufzeigen von autoritären Entwicklungen und Gefahren für den demokratischen Rechtsstaat, sei es innerhalb oder außerhalb der Justiz. Dieses Ziel erfordert insbesondere die Stärkung der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit und die Förderung der Zivilcourage gerichtlicher Organe auf allen Ebenen. (3) Innerhalb der Gerichtsbarkeit kommt dem Recht jeder Bürgerin und jedes Bürgers auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention besondere Bedeutung zu. Das faire Verfahren vor Gerichten und Behörden für alle Bürgerinnen und Bürger ist zentrales Anliegen der Fachgruppe. Die Fachgruppe unterstützt die Anstrengungen zur Beseitigung von Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Weltanschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. (4) Die Fachgruppe setzt sich für einen offenen, unbürokratischen Zugang zu den Gerichten ein; sie anerkennt das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf schnelle und effiziente Gerichtsverfahren und tritt für eine entsprechende personelle und materielle Ausstattung der Justiz ein. (5) Diese Anliegen und Aufgaben der Fachgruppe sollen insbesondere im Austausch mit anderen Berufen und Disziplinen erreicht werden; Ziel ist auch die Vernetzung der österreichischen Richterschaft mit europäischen Richterinnen und Richtern und Einrichtungen sowie generell der fachliche Austausch auf EU- und internationaler Ebene. Die Fachgruppe sucht insbesondere auch die Zusammenarbeit mit NGOs und versteht sich als Teil der europäischen Zivilgesellschaft. Artikel 3Mittel zur Erreichung der Anliegen der FachgruppeDie Anliegen der Fachgruppe sollen vor allem durch folgende Mittel erreicht werden: - Veranstaltungen zu grundrechtlichen Fragen, zu Fragen des fairen Verfahrens im weiteren Sinn sowie zu Fragen des Antidiskriminierungsrechts; insbesondere durch die Durchführung öffentlicher Podiumsdiskussionen sowie von – nach Möglichkeit jährlichen – Grundrechtstagen;
- Veranstaltungen zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus sowie zur Erforschung autoritärer Entwicklungen und zur Stärkung des demokratischen Rechtsstaats sowie der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit;
- Bei Veranstaltungen und Projekten der Fachgruppe kommt der Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern anderer juristischer Berufe (Rechtsanwälten, Notaren) und anderer Disziplinen sowie der Zusammenarbeit mit universitären Einrichtungen und NGOs besondere Bedeutung zu; die Fachgruppe verfolgt generell einen Ansatz, der Entwicklungen auf internationaler und auf EU-Ebene berücksichtigt.
- An den Arbeiten der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter beteiligt sich die Fachgruppe in ihrem Wirkungsbereich (Grundrechte, interdisziplinärer Austausch) durch:
- Mitwirkung an der richterlichen Aus- und Fortbildung sowie an der Entwicklung einer richterlichen Berufethik
- Stellungnahmen zu Gesetzgebungs- und sonstigen rechtspolitischen Vorhaben sowie zu allen übrigen mit dem Zweck der Fachgruppe im Zusammenhang stehenden Themen
- die Erarbeitung legistischer Vorschläge
- die Information der Öffentlichkeit und der Richterschaft über die Arbeit der Fachgruppe, allenfalls auch durch die Herausgabe von Publikationen.
Artikel 4Organisatorischer AufbauOrgane der Fachgruppe sind: - der Fachgruppenvorstand (Artikel 6)
- die Fachgruppenversammlung (Artikel 7)
Artikel 5Mitglieder(1) Jedes Mitglied der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter kann der Fachgruppe durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fachgruppe als ordentliches Mitglied beitreten. (2) Als außerordentliche Mitglieder der Fachgruppe können vom Fachgruppenvorstand Personen aufgenommen werden, die nicht Mitglieder der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter sein können, deren Aufnahme aber den Zielen der Fachgruppe förderlich ist. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder bedarf der nachträglichen Genehmigung durch die Fachgruppenversammlung. (3) Die außerordentlichen Mitglieder haben innerhalb der Fachgruppe die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; sie können allerdings die Fachgruppe in der Hauptversammlung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter nicht vertreten. (4) Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Fachgruppe betragen. (5) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt des Mitglieds aus der Fachgruppe oder der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter sowie durch Ausschluss aus der Fachgruppe. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Fachgruppe gröblich verstößt, durch Beschluss des Fachgruppenvorstands aus der Fachgruppe ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Fachgruppenvorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Fachgruppenvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 4 Wochen das Schiedsgericht (Art 9) angerufen werden. Artikel 6 Fachgruppenvorstand(1) Der Fachgruppenvorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Es ist auch möglich, an Stelle der Stellvertreterinnen bzw Stellvertreter (weitere) Vorsitzende zu wählen. (2) Der Vorstand wird von der Fachgruppenversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder einen Ersatz kooptieren. Sämtliche Änderungen sind der nächsten Fachgruppenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. (3) Dem Fachgruppenvorstand obliegt die Führung der Fachgruppe in allen Belangen, die nicht der Fachgruppenversammlung vorbehalten sind. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung der Fachgruppe nach außen, einschließlich der Medienarbeit. Bei mehreren Vorsitzenden ist jede oder jeder allein vertretungsbefugt. Mehrere Vorsitzende haben im Einvernehmen zu handeln. Kann dieses nicht hergestellt werden, ist die Frage dem Vorstand der Fachgruppe unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. (4) Der Fachgruppenvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Artikel 7Fachgruppenversammlung(1) Zumindest alle zwei Jahre findet die ordentliche Fachgruppenversammlung statt. Eine außerordentliche Fachgruppenversammlung hat binnen drei Wochen dann stattzufinden, wenn dies mindestens ein Drittel der Fachgruppenmitglieder unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt. (2) Zur Fachgruppenversammlung sind alle Mitglieder der Fachgruppe zumindest drei Wochen im voraus einzuladen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Fachgruppe bekannt gegebene Adresse per e-mail oder schriftlich gerichtet ist. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind oder sich früher entfernen, können ein anderes Mitglied berechtigen, ihr Beratungs- und Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied darf jedoch höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Beschlüsse fasst die Fachgruppenversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung der Statuten und der Beschluss über die Auflösung der Fachgruppe bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen. (3) Der Fachgruppenvorstand hat eine Tagesordnung zu erstellen und mit der Einladung bekanntzugeben. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung begehren. Von der Ergänzung der Tagesordnung müssen die Mitglieder spätestens am Beginn der Fachgruppenversammlung in Kenntnis gesetzt werden; soweit möglich, soll die ergänzte Tagesordnung zuvor auf der Homepage der Fachgruppe bekannt gemacht werden. In der Fachgruppenversammlung gestellte neue Anträge können behandelt werden, wenn die Versammlung hiezu die Zustimmung gibt. (4) Die Fachgruppenversammlung wird von einer oder einem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin bzw einem Stellvertreter. (5) Die Fachgruppenversammlung ist bei Anwesenheit von zumindest 15 stimmberechtigten Mitgliedern (bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter) zur festgesetzten Zeit beschlussfähig. Sonst ist die Fachgruppenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder nach Ablauf einer zwanzigminütigen Wartefrist hinsichtlich derselben Tagesordnung beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bleibt erhalten, auch wenn sich Mitglieder entfernen. (6) Der Fachgruppenversammlung obliegen: - die Wahl des Fachgruppenvorstands;
- die Bestimmung des Arbeitsprogrammes;
- die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes;
- die nachträgliche Genehmigung der Aufnahme außerordentlicher Mitglieder;
- Statutenänderungen;
- die Auflösung der Fachgruppe.
Artikel 8Mitwirkung in der Hauptversammlung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und RichterSoweit der Fachgruppe eine Vertretung in der Hauptversammlung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zukommt, wird die Fachgruppe dort durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden oder ein von ihnen nominiertes Fachgruppenmitglied vertreten. Artikel 9Schiedsgericht(1) In allen aus dem Fachgruppenverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der oder dem Vorsitzenden ein ordentliches Mitglied als Schiedsgerichtsmitglied namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter einigen sich auf ein drittes Mitglied für den Vorsitz des Schiedsgerichtes. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen unzulässig sind. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. |