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Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst haben zu einer Dienstrechtsnovelle 2011 (BKA-920.196/0003-III/1/2011) wir folgt Stellung genommen.
Die Standesvertretungen nehmen ausschließlich zu den Bestimmungen Stellung, die ausdrücklich das RStDG betreffen, somit zu Artikel 4 des Gesetzesentwurfes 1) Vorbemerkungen: A) Die geplanten Bestimmungen über die Ausweitung der Ausbildungsmöglichkeiten (§ 9c, § 10), über die Tätigkeitsbeschränkungen (§ 57, § 100) über den Schutz vor Benachteilung (§58b), über die Zuteilungen zu Ausbildung und Praktika (§ 78a) finden grundsätzlich die Zustimmung der Standesvertretung. In § 36 wird, um für den Fall vermehrter Abwesenheiten aufgrund von Karenzurlauben bzw. der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine volle Besetzung der Personalsenate zu gewährleisten, vorgeschlagen, die Anzahl der zu wählenden Ersatzmitglieder zu erhöhen. Eine mit dem BMJ einvernehmlich ausgearbeitete Harmonisierung der Bestimmungen der §§ 76a und 76b wird angeregt. B) Die Änderungen im Disziplinarrecht wurden, entgegen einem in dreijähriger Verhandlungsphase zwischen dem BMJ und der Standesvertretung erarbeiteten Entwurf für ein modernes, transparentes und effizientes Disziplinarrecht für Richter und Staatsanwälte, vom BKA einseitig und teilweise unter sachlich nicht nachvollziehbarer Missachtung des vom BMJ übermittelten Entwurfes abgeändert. Der vom BMJ und Standesvertretung ursprünglich erarbeitete Entwurf berücksichtigte vor allem die sich aus der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Richter und Staatsanwälte ergebenden spezifischen Anforderungen an das Disziplinarrecht dieser Berufsgruppe. C) Die direkte Einbindung der dienstrechtlichen Bestimmungen der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes in das RStDG wird abgelehnt. Diese Bestimmungen sind sinnvoller weise derzeit im Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zusammengefasst geregelt. Eine Überführung direkt in das RStDG ist weder notwendig noch zweckmäßig, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass derzeit eine umfassende Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit konkret geplant ist. Erst nach Abschluss dieses Reformprozesses kann beurteilt werden, ob und für welche Verwaltungsgerichte eine direkte dienstrechtliche Einbindung in das RStDG sachlich notwendig und sinnvoll ist. D) Im Besoldungsrecht der Richter/innen und Staatsanwält/innen sollten dieselben Maßstäbe wie bei den Anwält/innen der Finanzprokuratur angelegt werden. Die vorgesehene Änderung der Gehaltsansätze im Finanzprokuraturgesetz bedeutet einen massiven Eingriff in das bisherige Besoldungsgefüge und muss daher zu einer entsprechenden Anpassung der Gehaltsansätze für die Richter/innen und Staatsanwält/innen der Gehaltsgruppen R1/St1 bzw. I durch Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppen R2/St2 bzw II führen. E) Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst bedauern, dass die vorliegende Dienstrechtsnovelle wieder nicht zum Anlass genommen wurde, die Frauen klar diskriminierende Deckelungsregelung im Punkt 5 Abs 1 des Allgemeinen Teils des Stellenplans endlich zu beseitigen und entsprechende Vorkehrungen für die stellenplanmäßige Handhabung von Mutterschutzfällen zu schaffen. F) Das Gehalt für Rechtspraktikanten sollte jenen der Verwaltungspraktikanten, wie in § 36b Abs 1 VGB vorgesehen, angepasst werden. 2) Zu einzelnen Bestimmungen:
A) Eine den geänderten Bedürfnissen angepasste Formulierung des § 9 RStDG wie vom BMJ vorgeschlagen wird angeregt.
1. § 9 Abs. 2 und 3 lautet: „(2) Der Ausbildungsdienst ist 1. beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, 2. beim Gerichtshof erster Instanz in der Dauer von mindestens zehn Monaten, 3. bei der Staatsanwaltschaft – möglichst geteilt – in der Dauer von zusammen mindestens sieben Monaten, 4. bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen, 5. bei einem Rechtsanwalt (oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten, 6. bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen sowie 7. bei einem Verein für Sachwalterschaft (oder beim Jugendamt) in der Dauer von mindestens drei Wochen zu leisten. (3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann 1. beim Oberlandesgericht in der Dauer von höchstens sechs Monaten (bzw. höchstens sieben Monaten im Fall einer weiteren Ausbildung nach Z 2), 2. bei einer Justiz-Ombudsstelle eines Oberlandesgerichtes in der Dauer von höchstens zwei Monaten, 3. beim Obersten Gerichtshof in der Dauer von höchstens sechs Monaten, 4. beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von höchstens sechs Monaten, 5. bei der Vollzugsdirektion in der Dauer von höchstens zwei Monaten, 6. beim Rechtsschutzbeauftragten in der Dauer von höchstens zwei Monaten und 7. bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen geleistet werden.“ 2. In § 9 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“. 3. Dem § 207 wird folgender Abs. … angefügt: „(…) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt mit 1. …… 2012 in Kraft.“ B) Zu § 36 RStDG wird die vom BMJ vorgeschlagene Änderung in Absatz 5 angeregt: In § 36 Abs. 5 werden das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ und das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt. 2. Dem § XX wird folgender Abs. XX angefügt: „(xx) § 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Diese Bestimmung berührt jedoch nicht die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gewählten Personalsenate einschließlich deren Ersatzmitglieder.“ C) In §§ 76a und 76b wird die vom BMJ vorgeschlagene Formulierung angeregt: In § 76a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der regelmäßige Dienst des Richters“ die Wörter „oder Staatsanwaltes“ eingefügt. 2. Dem § 76a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt: „(1a) Sofern wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der regelmäßige Dienst unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.“ 3. In § 76a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach Abs. 1“ die Wortfolge „und 1a“ eingefügt. 4. § 76b lautet: „§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters oder Staatsanwaltes kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur – ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 – für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 76c Abs. 3 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiträume einer Herabsetzung in früheren Dienstverhältnissen. (3) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.“ D) zu §§ 101 und 102:
Anstelle der im Entwurf vorgesehenen Fassung wird die vom BMJ ursprünglich vorgeschlagene Fassung bevorzugt: .Die §§ 101 und 102 lauten samt Überschriften: „Pflichtverletzungen § 101. (1) Ein Richter oder Staatsanwalt, der seine Amts- oder Standespflichten schuldhaft verletzt, begeht eine Pflichtverletzung und ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen disziplinär zu verfolgen. (2) Von der Verfolgung einer Pflichtverletzung ist Abstand zu nehmen, wenn 1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Pflichtverletzung und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Pflichtverletzung , sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Pflichtverletzung als gering anzusehen wäre und eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung von Pflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Pflichtverletzungen durch andere entgegen zu wirken. 2. sich die Pflichtverletzung in der Verwirklichung eines gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestandes erschöpft und im Hinblick auf den Ausgang oder die Art und die Folgen der Beendigung eines wegen desselben Sachverhaltes geführten Strafverfahrens ein disziplinärer Überhang nicht besteht. (3) Einer Pflichtverletzung nach Abs. 1 sind gleichzuhalten 1. eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene Pflichtverletzung und 2. die Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Ernennungsvoraussetzungen. Verjährung § 102. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Richters oder Staatsanwaltes wegen einer Pflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen worden ist. (2) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Für die Verjährung der Strafbarkeit von Pflichtverletzungen, die zugleich auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen, gilt § 57 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist zumindest drei Jahre beträgt. (3) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit disziplinärer Verfolgung bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit disziplinärer Verfolgung bedrohte Verhalten aufhört. (4) Begeht der Disziplinarbeschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich eine Pflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die Verfolgung dieser Pflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist. (5) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit zwischen der Einleitung und der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens, 2. die Zeit, während der wegen der mit disziplinärer Verfolgung bedrohten Tat gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, geführt wird oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.“ Durch den in Z. 15 vorgesehenen Entfall des § 102 Abs. 3 findet sich im Entwurf des BKA keine Bestimmung mehr, wie lange die Verjährungsfrist dauert. E) zu § 104:
Der Strafenkatalog wurde im Entwurf des BMJ auf die spezifischen Erfordernisse der Berufsgruppe der Richter und Staatsanwälte abgestimmt. Gleichzeitig wurde auch zur Stärkung der Motivation und des Einsatzwillens von Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund von Verfahrensverzögerung disziplinarrechtlich verurteilt wurden, mit der Bestimmung über die bedingte Nachsicht der Minderung der Bezüge ein sehr wirksames Mittel für eine künftig rückstandsfreie Arbeit und rasche Aufarbeitung von Rückständen geschaffen. Die Textfassung laut dem Entwurf des BMJ wird daher bevorzugt. .§ 104 lautet samt Überschrift: „Disziplinarstrafen § 104. (1) Disziplinarstrafen sind: 1. die Ermahnung; 2. die Geldstrafe durch Minderung der Bezüge; 3. die Versetzung durch Ernennung auf eine andere Planstelle derselben oder der nächstniedrigeren Gehaltsgruppe oder von einer Planstelle der Gehaltsgruppe R1a auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe R1b ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren; 4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss (geminderter Abfertigung); 5. die Dienstentlassung. (2) Mit der Disziplinarstrafe der Versetzung durch Ernennung auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe oder von einer Planstelle der Gehaltsgruppe R1a auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe R1b kann auch die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge verbunden werden. (3) Bei der Strafbemessung sind besonders die mit der Pflichtverletzung verbundene Gefährdung des Ansehens der Rechtspflege sowie des Berufsstandes, die Dauer und Intensität der Pflichtverletzung, ihre Auswirkungen auf die unmittelbar Betroffenen und die Einsichtsbereitschaft des Beschuldigten, dessen bisheriges Verhalten sowie weiters die nach §§ 32 bis 35 StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zu berücksichtigen. Hat der Richter oder Staatsanwalt innerhalb von drei Jahren, im Fall des § 105 jedoch innerhalb von dreieinhalb Jahren nach Rechtskraft der Verhängung einer Disziplinarstrafe, deren Vollzug oder deren endgültiger Nachsicht keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden. (4) Im Fall des § 101 Abs. 3 Z 2 ist als Disziplinarstrafe die Dienstentlassung auszusprechen. (5) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.“ . § 105 lautet samt Überschrift: „Bedingte Nachsicht der Minderung der Bezüge und deren Widerruf § 105. (1) Das Disziplinargericht hat den Vollzug der Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge unter Bestimmung einer Probezeit von zumindest einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn diese durch zumindest sechs Monate vollzogen wurde und aufgrund der fortgesetzten Amtsführung anzunehmen ist, dass es des weiteren Vollzuges nicht bedarf, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten. (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt einer weiteren während der Probezeit begangenen Pflichtverletzung schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht zu widerrufen und der Strafrest zu vollziehen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Verurteilten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Der Widerruf muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder bei Beendigung eines bei deren Ablauf anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgen. (3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so kann das Disziplinargericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. (4) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach dieser Bestimmung kann Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.“ Sollte anstelle der Disziplinarstrafe der „Minderung der Bezüge“ die vom BKA vorgeschlagene Disziplinarstrafe der „Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen“ beibehalten werden, wird eine den Bestimmungen der §§ 43, 43a Abs. 1 StGB nachgebildete Möglichkeit der bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht vorgeschlagen. Die spezialpräventive Wirkung dieses Rechtsinstitutes hat sich im allgemeinen Strafrecht als äußerst wirksam erwiesen und sollte im Disziplinarrecht Anwendung finden. Die vom BKA entgegen dem Entwurf des BMJ vorgesehene Disziplinarstrafe der Ausschließung der Vorrückung wird abgelehnt. Diese Strafe ist der Höhe nach nicht errechenbar, da sie sich bis in die Pension der betroffenen Person und auch auf unterhaltsberechtigte Angehörige nachteilig auswirkt. Im Übrigen wirkt diese Strafe aufgrund der 4-jährigen Gehaltsvorrückungen oft erst nach diesem Zeitraum auf Verurteilte und steht daher in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Tat. Die Disziplinarstrafe der „Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss ist auf Grund der berufsspezifischen Notwendigkeiten unverzichtbar. Korrespondierend mit den vom BMJ vorgeschlagenen Bestimmungen des § 104 ist auch der im BMJ-Entwurf vorgesehene § 107 sinnvoll. § 107 lautet samt Überschrift: „Ausschluss von der Ernennung auf eine Planstelle mit höherem Bezug § 107. Wurde auf Minderung der Bezüge erkannt, so kann der Verurteilte vor Ablauf der Minderung oder im Fall des § 105 vor Ablauf der Probezeit nicht auf eine Planstelle mit einem höheren Bezugsanspruch ernannt werden.“ F) zu § 110: Kein Einwand G) zu § 111: Kein Einwand H) zu § 112: Die Reduzierung der Senatsgröße beim OLG auf drei ist vertretbar, da diese Senatsgröße auch der sonst üblichen Besetzung der OLG-Senate entspricht. Strikt abgelehnt wird die Verkleinerung der Senate beim OGH. Die in den Erläuterungen angeführte Begründung der Effizienz und Sparsamkeit ist unzutreffend. Die Qualität einer Senatsentscheidung steigt selbstverständlich bei der Besetzung mit einem Fünfersenat und entspricht nicht nur der in allen anderen Rechts- und Strafsachen üblichen Besetzung des OGH sondern auch der gängigen Besetzung von Senaten des Höchstgerichtes im europäischen Ausland. Das beharren des BKA auf einer Dreier-Senats-Besetzung beim OGH als letzte Instanz in Disziplinarsachen zeugt von einer völligen Unkenntnis des Ablaufes der Entscheidungsfindung bei einem Höchstgericht. Auch das für die allgemeine Gerichtsbarkeit davon ausgehende negative Signal einer Fünfer-Senatsbesetzung ist fatal. Qualitativ hochstehende Rechtsprechung eines Höchstgerichtes kann nicht mit angeblichen Effizienz- und Sparsamkeitsargumenten unterlaufen werden. Der systematisch schwerwiegende Fehler der Einführung einer Einzelrichterzuständigkeit bei den Berufungssenaten der Landesgerichte und Oberlandesgerichte in Gebühren –und Kostenentscheidungen (Budgetbegleitgesetz 2010) darf nicht wiederholt werden. Die Übernahme der vom BMJ vorgesehenen Besetzungsregelung wird dringend eingefordert. „Besetzung des Disziplinargerichtes § 112. (1) Das (Oberlandesgericht als) Disziplinargericht hat in einem Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, zu entscheiden. Der Senat kann über spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu stellenden Antrag des Beschuldigten oder des Disziplinaranwaltes beschließen, sich um zwei weitere Mitglieder zu verstärken. Wenn der Senat eine solche Verstärkung auf Grund der Sache von Amts wegen für notwendig erachtet, kann er jederzeit seine Verstärkung beschließen. (2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Beschluss nach Abs. 1 dritter Satz zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung, so ist der Beschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung neu durchzuführen. Zu ergänzen durch folgende Bestimmung:
„ Der Oberste Gerichtshofe als Disziplinargericht verhandelt und entscheidet in einem Senat von fünf Richtern, von denen einer den Vorsitz führt“ Ebenso notwendig ist demnach folgende Bestimmung des BMJ-Entwurfes:
§ 114 Abs. 2 lautet: „(2) Die Strafe der Entlassung kann jedenfalls nur einstimmig verhängt werden.“ I) zu § 121: Der Text laut Entwurf des BMJ wird bevorzugt. . § 121 lautet samt Überschrift: „Ausspruch einer Ermahnung durch Beschluss § 121. (1) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe der Ermahnung zu verhängen sei, so kann dies ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen. (2) Gegen einen nach Abs. 1 ergangenen Beschluss können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.“ J) Der Entwurf des BMJ sieht sinnvollerweise den auch in der allgemeinen Gerichtsbarkeit bewährten Fristsetzungsantrag vor, der vom BKA ohne Angabe von Gründen einfach gestrichen wurde. Die Aufnahme in den BKA-Entwurf wird angeregt. . Nach § 139 wird folgender § 139a samt Überschrift eingefügt: „Fristsetzungsantrag § 139a. (1) Ist ein Disziplinarsenat eines Oberlandesgerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Verhandlung oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt bei diesem Disziplinarsenat den an den Disziplinarsenat beim Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Senat für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; außer im Fall des Abs. 2 hat der Disziplinarsenat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem Disziplinarsenat beim Obersten Gerichtshof sofort vorzulegen. (2) Führt der Disziplinarsenat alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt er hievon den Antragsteller, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht der Antragsteller binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, seinen Antrag aufrechtzuerhalten. (3) Die Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 hat der Disziplinarsenat beim Obersten Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Disziplinarsenates vor, so ist der Antrag abzuweisen.“ K) zu § 152:
Entsprechend der vom BKA-Entwurf abweichenden Regelungen wäre auch § 152 anzupassen wie folgt: . § 152 lautet samt Überschrift: „Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschuldigten § 152. Zum Nachteil des Beschuldigten (Verurteilten) kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, 1. im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Ausspruch einer Ermahnung die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 2. im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 Z 4 oder 5 zu begründen.“ L) zu § 159: Entsprechend der oben zu § 104 vorgeschlagenen Bestimmung wäre auch § 159 in diesem Sinne wie folgt anzupassen. in § 159 die Wendung „der Verweis“ durch die Wendung „die Ermahnung“ und der Ausdruck „Richters“ durch die Wendung „Richters oder Staatsanwalts“. M) Die im Entwurf des BMJ vorgesehene Ermöglichung eines Wechsels vom Disziplinar- in das Dienstgerichtsverfahren wird ausdrücklich begrüßt. |