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Gegenstand dieser Ausführungen sind also Richter eines
Bezirks-,
Landes- oder Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes. Neben
diesen Berufsrichtern soll auch das Institut des Laienrichters kurz
dargestellt werden.
Der Berufsrichter:
Der Richter ist in Ausübung seines richterlichen
Amtes
unabhängig. Das bedeutet einerseits, dass der Richter bei
seinen
Entscheidungen nur an die Gesetze, nicht aber an Weisungen eines
Vorgesetzten gebunden ist. Der Richter entscheidet daher
unabhängig von der Meinung eines übergeordneten
Gerichtes
oder auch von der Meinung des Präsidenten des Gerichtshofes.
Nur
im Rechtsmittelverfahren sind richterliche Entscheidungen
überprüfbar. Auf der anderen Seite bedeutet die
Weisungsfreiheit in der Praxis, dass der Richter bei seinen
Entscheidungen auf sich alleine gestellt ist. Er hat also niemanden,
auf den er seine Verantwortung abwälzen kann. Daher wird in
der
Auswahl und Ausbildung zum Richter besonderes Augenmerk auf die
Fähigkeit zur selbstständigen Tätigkeit
gelegt.
Die verfassungsgesetzlich garantierte Unabhängigkeit
bedeutet aber auch, dass der Richter unabsetzbar
und unversetzbar
ist. Damit wird ausgeschlossen, dass ein Richter zu einem beliebigen
Zeitpunkt versetzt werden kann, weil er vielleicht nicht so
entscheidet, wie es einer einflussreichen Persönlichkeit
gefällt. Auch die Unabsetzbarkeit garantiert, dass ein Richter
nicht beliebig außer Dienst gestellt werden kann. Da die
Richter
auf Lebenszeit ernannt werden, kann auf diese Weise eine Einflussnahme
auf die richterlichen Entscheidungen praktisch ausgeschlossen werden.
Eine Ausnahme von der
Unversetzbarkeit und
Unabsetzbarkeit bildet ein entsprechendes Urteil in einem Dienst- oder
Disziplinargerichtsverfahren in Fällen, in denen ein Richter
grob
pflichtwidrig verhalten hat oder sonst seinen Dienstpflichten nicht
mehr nachkommen kann. Diese Gerichte werden aus unabhängigen
Richtern eines anderen Sprengels gebildet und können neben
anderen
Maßnahmen in bestimmten Fällen auch die Versetzung
an einen
anderen Dienstort oder in den Ruhestand aussprechen.
Richter sind auch mit der Verwaltung der Gerichte betraut
(Justizverwaltungssachen). Bei diesen Aufgaben sind sie meist
weisungsgebunden.
Der Laienrichter:
Im 19. Jahrhundert endete in Österreich die Zeit der
absoluten
Monarchie. Eine wesentliche politische Forderung zur Begrenzung der
absoluten Macht des Monarchen war die Beteiligung des Volkes an der
Gerichtsbarkeit. Besonders betraf diese Forderung die
Strafgerichtsbarkeit, soweit es um Kapitalverbrechen und politische
Delikte ging. Das ist der Ursprung der auch heute in den
Prozessordnungen noch vorkommenden Laienrichter.
Allgemein bekannt ist der Begriff des Geschworenen.
Ein Schwurgericht
wird aus drei Berufsrichtern und acht Laien (Geschworenen) gebildet.
Das Schwurgericht entscheidet über Anklagen von Verbrechen,
die
mit Strafdrohungen von 10 bis 20 Jahren oder lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind- sowie über bestimmte politische
Delikte. Die Strafgerichtsbarkeit kennt auch Schöffensenate,
die aus zwei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern bestehen und die
über Delikte entscheiden, die mit Strafdrohung von
über drei
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Geschworene und Schöffen
werden nach dem Zufallsprinzip aus der wahlberechtigten
österreichischen Bevölkerung ausgewählt.
Aber auch in der Zivilgerichtsbarkeit ist der Laienrichter
nicht
unbekannt. In Arbeitsrechtssachen entscheidet ein Senat bestehend aus
einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen
Laienrichtern,
von denen einer die Arbeitsnehmer-, der zweite die Arbeitgeberseite
repräsentiert. In Handelssachen entscheidet in bestimmten
Fällen ein Senat bestehend aus zwei Berufs- und einem
fachkundigen
Laienrichter aus dem Handelsstand.
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